Check 24 verweigert Auszahlung von Hotelgutschein und verweist auf seine Teilnahmebedingungen

  • Noch offen
  • 15 Sep 2019
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Check24 hat mir in der Eingangsbestätigung meiner Hotelbuchung mitgeteilt, dass mein Gutschein vorgemerkt sei und 2 Wochen nach Abreise auf mein Bankkonto überwiesen wird. In der Eingangsbestätigung der Hotelbuchung teilt mir Check 24 mit, wo ich sog. Teilnahmebedingungen finden könne und verlinkt entsprechend.

Nachfolgend verweigert Check24 die Auszahlung und verweist auf die Teilnahmebedingungen. Check24 behauptet, die Teilnahmebedingungen würden einer Auszahlung entgegenstehen.

Die sog. Teilnahmebedingungen gehen über den geschlossenen Vermittlungsvertrag hinaus und sind auch nicht als Allgemeine Geschäftsbedingungen von Check24 anzusehen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Check24 werden an anderer Stelle behandelt und inkorporieren die sog. Teilnahmebedingungen ausdrücklich nicht.

Darüber hinaus ist der bloße Verweis (in diesem Fall eine Verlinkung) nicht geeignet, irgendwelche Bedingungen, die in der weiterführenden Literatur gefunden werden sollen, zum Bestandteil eines Vertrages (hier: eines Vermittlungsvertrages) zu machen.

Check24 stellt es dem Vertragspartner anheim, von den Teilnahmebedingungen Kenntnis zu nehmen oder nicht. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt der Verweis auf einen den Vertrag ergänzende Bestimmungen nicht, um diese Bestimmungen zum Bestandteil des Vertrages zu machen. Der Vertragspartner müsste mindestens durch Setzen eines Häkchens bestätigen, von den ergänzenden Bestimmungen Kenntnis genommen zu haben. Auch dies in im vorliegenden Fall nicht geschehen.

Völlig unabhängig hiervon, wären die Teilnahmebedingungen auch bei Setzen eines Häkchens nicht Bestandteil des Vermittlungsvertrages geworden, weil sie als Allgemeine Geschäftsbedingungen hätten deklariert werden müssen. Auch dies ist im vorliegen Fall nicht geschehen.

Check24 kann sich bei der Verweigerung der Auszahlung auf keinen rechtlichen Grund berufen und ich bitte Check24 die Auszahlung vorzunehmen.

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15-09-2019 um 10:35 Uhr

Die Beschwerde wurde per E-Mail an CHECK24 weitergeleitet. Mehr erfahren.

20-09-2019 um 11:15 Uhr


Sehr geehrter Kunde,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Selbstverständlich haben wir Ihre Beschwerde zum Anlass genommen, das Anliegen zu überprüfen.

Die Teilnahme an unseren Gutschein-Aktionen unterliegen gewissen Teilnahmebedingungen, die jederzeit auch vor der Buchung einsehbar sind.

Hier heißt es unter anderem:

19. Die kommerzielle Veröffentlichung der Aktion (z.B. auf Gutschein-Portalen oder Blogs) oder der Weiterverkauf des Gutscheins ist nicht gestattet.
20. Der Gutschein ist nicht auf Dritte übertragbar.
21. Es besteht kein Recht auf Teilnahme. CHECK24 behält sich das Recht vor, Gutscheine bei missbräuchlicher Erlangung und/oder Verwendung zu invalidieren und die zugehörigen Kundenkonten bei gegebenem Anlass zu sperren.

Die Gutscheinauszahlung ist dementsprechend leider nicht möglich, da ein Verstoß gegen diese Teilnahmebedingungen vorliegt.

Wir bitten Sie, auch bei zukünftigen Buchungen darauf zu achten, dass die Gutscheine in Ihrem Kundenkonto hinterlegt sind und auf Ihren Namen registriert sind.

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Beste Grüße
Anna, CHECK24 Hotel

20-09-2019 um 14:10 Uhr


Sehr geehrte Frau Anna …..,

vielen Dank für ihr Schreiben vom heutigen Tag, auf welches ich nachfolgend eingehe.

Sie teilen mit, dass ihre "Gutschein-Aktionen gewissen Teilnahmebedingungen unterliegen, die jederzeit auch vor der Buchung einsehbar sind". Diese Feststellung ich richtig; nur führt die reine Möglichkeit, die Teilnahmebedingungen vor der Buchung einsehen zu können, nicht dazu, dass die Teilnahmebedingungen Vertragsbestandteil werden.

Im Rahmen ihres Internetauftritts bieten Sie ihren Kunden die Möglichkeit an, durch Anklicken unterschiedlichster Buttons die mannigfaltigsten Informationen zur Kenntnis zu nehmen. Allein dadurch, dass sie ihrer Kundschaft solche Informationen fakultativ zur Kenntnisnahme anbieten, werden die Informationen aber allein noch nicht Bestandteil einer von einem Kunden intendierten Buchung.

Um die Teilnahmebedingungen zum Bestandteil eines mit Ihnen geschlossenen Vermittlungsvertrages werden zu lassen, muss der Kunde bei der Buchung (hier: bei Ausfüllen des Buchungsformulars welches sie im Internet bereithalten) darauf hingewiesen werden, dass die Buchung (die das Angebot des Kunden darstellt, mit Ihnen einen Vermittlungsvertrag schließen zu wollen) gewissen sog. Teilnahmebedingungen unterliegen soll.

Im Rahmen der auf ihrer Internet-Buchungsseite erfolgenden Buchung weisen Sie aber mit keinem Wort (und auch nicht in anderer Form) auf ihre Teilnahmebedingungen hin (die Belege liegen mir vor).

Erst in der Empfangsbestätigung, die ihre Annahme des vom Kunden an Sie herangetragenen Angebots darstellt, verlinken Sie zu den Teilnahmebedingungen. Mit Eingang der Empfangsbestätigung beim Kunden ist der Vertrag aber bereits zustande gekommen. Mithin hat der Kunde erst nach Vertragsabschluss überhaupt die Möglichkeit, von den Teilnahmebedingungen Kenntnis zu nehmen.

Bei Verträgen über das Internet muss dem Kunden die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch deutlichen Hinweis vor Absendung der Bestellung und die Möglichkeit zum Download der Bedingungen gegeben werden. Im gegenständlichen Sachverhalt hatte ich vor der Buchung keine Möglichkeit zur Kenntnisnahme.
Ob die Möglichkeit der Kenntnisnahme nach Vertragsabschluss in deutlicher Form erfolgte, kann dahingestellt bleiben, weil die Möglichkeit zur Kenntnisnahme in jedem Fall verspätet erfolgte.

Darüber hinaus ist es bei Verträgen über das Internet erforderlich, die gegenständlichen Bedingungen nicht nur vor Buchung dem Kunden zur Kenntnis zu bringen; der Kunde muss vor Durchführung seiner Buchung auch sein Einverständnis mit den Bedingungen zum Ausdruck gebracht haben. Sie bieten ihren Kunden aber gerade nicht die Möglichkeit an, deren Einverständnis mit den Teilnahmebedingungen zum Ausdruck zu bringen. Erst nach Vertragsabschluss konfrontieren Sie ihre Kunden mit Bedingungen, die die Kunden vor Buchung nicht haben zur Kenntnis nehmen können.

Im übrigen möchte ich Ihnen mitteilen, dass - selbst bei einer rechtswirksamen Implementierung der Bedingungen in den Vermittlungsvertrag - die Verweigerung der Auszahlung dann eine überraschende Klausel gem. § 305 c BGB darstellt, wenn sie auf Bedingungen beruhen soll, die für den Vertragspartner nach den Umständen und nach dem Erscheinungsbild des Vertrages so ungewöhnlich sind, das der Vertragspartner nicht mit ihnen hätte rechnen müssen. Der Tatbestand von § 305 c BGB wäre hier mithin ganz offensichtlich erfüllt, wenn die Bedingungen überhaupt Bestandteil des Vertrages geworden wären; was hier aber ohnehin nicht - wie oben ausgeführt - der Fall ist. Sie teilen mir nämlich in der Empfangsbestätigung mit, dass mein Gutschein vorgemerkt sei und 2 Wochen nach Abreise auf mein Bankkonto überwiesen wird. Wenn Sie dann die Auszahlung nicht exekutieren, stellt die zur Rechtfertigung angeführte Klausel aus ihren Bedingungen eine überraschende Klausel dar, mit der ich bei Vertragsabschluss nicht hätte rechnen müssen. Sie werden durch die Unterlassung der Auszahlung des Gutscheins schadenersatzpflichtig.

Ferner teilen Sie in ihrem Schreiben vom heutigen Tag mit, das Sie mich bitten, "auch bei zukünftigen Buchungen darauf zu achten, dass die Gutscheine in ihrem Kundenkonto hinterlegt sind und auf ihren Namen registriert sind". Ich würde selbstverständlich niemals Gutscheine zum Einsatz bringen, die nicht in meinem Kundenkonto hinterlegt und auf meinen registriert sind. Die Hinterlegung in meinem Kontokonto und die Registrierung unter meinem Namen kann ich belegen (ein elektronischer Beleg liegt mir vor).

Ich bitte Sie hiermit, die Auszahlung nicht länger zu verweigern. Bitte kommen Sie ihren vertraglichen Verpflichtungen nach.

26-09-2019 um 10:08 Uhr


Sehr geehrter Kunde,

vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

Gerne möchten wir Sie bitten, uns den elektronischen Beleg über die Hinterlegung der genutzten Gutscheincodes in Ihrem CHECK24 Kundenkonto und über die Registrierung auf Ihren Namen an hotel@check24.de zukommen zu lassen.

Anschließend werden wir Ihr Anliegen selbstverständlich erneut unter Nennung Ihrer Buchungsnummer für Sie prüfen.

Vielen Dank im Voraus.

Beste Grüße
Anna, CHECK24 Hotel

27-09-2019 um 09:27 Uhr


Sehr geehrte Frau Anna …..,

vielen Dank für ihr Antwortschreiben vom 26.09. d. J.

einen elektronischen Beleg habe ich Ihnen zukommen lassen. In ihrer Email vom 26.09. gehen Sie leider nicht auf die Relevanz ihrer sog. Teilnahmebedingungen für rechtswirksam zustande gekommene Vermittlungsverträge ein.

Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie ihre Rechtsposition aufrechterhalten und die Teilnahmebedingungen weiterhin als Bestandteil des Vermittlungsvertrages betrachten.

Mit freundlichen Grüßen





27-09-2019 um 12:21 Uhr


Sehr geehrter Kunde,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Ihre E-Mail haben wir erhalten, gerne klären wir alle weiteren Schritte über den persönlichen Kontakt mit Ihnen.

Unsere zuständige Fachabteilung wird sich bezüglich Ihrer Rückfrage der Teilnahmebedingungen selbstverständlich mit Ihnen in Verbindung setzen, sobald uns – wie bereits mit Ihnen besprochen – die entsprechenden Screenshots vorliegen.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Beste Grüße
Anna, CHECK24 Hotel

28-09-2019 um 00:17 Uhr


Sehr geehrte Frau Anna …..,

über den persönlichen Kontakt hat mir das Check24 Hotel Team mitgeteilt, dass "eine Auszahlung nicht erfolgen wird, weil ein Verstoß gegen die Teilnahmebedingungen vorliegt".

Ich hatte Ihnen in meinen obigen Schreiben mitgeteilt, dass ich bisher davon ausging, Ihre Teilnahmebedingungen seien Bestandteil ihrer AGB´s. Inzwischen ist mir Schriftverkehr aus ihrem Hause zugänglich gemacht worden, in dem Sie ganz explizit mitteilen, dass ihre Teilnahmebedingungen nicht als AGB´s zu verstehen seien.

Da Sie selbst einräumen, dass es sich bei den Teilnahmebedingungen nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, ist es umso unverständlicher, wenn Sie die Auszahlung der Gutscheine nicht leisten wollen. Ihre Teilnahmebedingungen sind erstens nicht Bestandteil des Vermittlungsvertrages und zweitens handelt es sich bei diesen Bedingungen nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Ich fordere Sie hiermit eindringlich auf, Ihre Rechtsposition zu überdenken. Ich bringe gleichzeitig mein Bedauern zum Ausdruck bringen, dass Sie bisher mit keinem Wort auf den relevanten Sachverhalt eingegangen sind. Das, was Sie als Teilnahmebedingungen bezeichnen, ist für den Vermittlungsvertrag völlig irrelevant.

Es erschließt sich mir nicht, warum Sie bei einer so eindeutigen Rechtslage, ihren Kunden zumuten, den Cashback auf dem Klageweg eintreiben zu müssen.

30-09-2019 um 10:19 Uhr


Sehr geehrter Kunde,

vielen Dank für die Rückmeldung.

Die Bearbeitung Ihres Anliegens ist unsererseits final abgeschlossen.
Wir haben Ihnen ausführlich mitgeteilt, dass eine Gutscheinauszahlung nicht erfolgen kann.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Beste Grüße
Anna, CHECK24 Hotel

30-09-2019 um 11:10 Uhr


Sehr geehrte Frau Anna …..,

in ihrem o. g. Schreiben vom heutigen Tag teilen Sie mit, dass "die Bearbeitung ihres Anliegens unsererseits final abgeschlossen ist. Wir haben ihnen ausführlich mitgeteilt, dass eine Gutscheinauszahlung nicht erfolgen kann".

Sie beziehen sich in ihrer heute auf reklamieren.24 veröffentlichen Antwort auf ihre Email an mich vom 27. Sept. d. J., in welcher Sie mir mitgeteilt hatten, dass

"wir selbstverständlich alle Ihre genannten Buchungsnummern geprüft haben. Jeder einzelne Gutscheincode, den sie dort hinterlegt haben, ist weder mit Ihrem für die Buchung genutzten Kundenkonto verknüpft, noch auf Ihren Namen ausgestellt. Wie wir Ihnen bereits mehrfach und ausgiebig mitgeteilt haben, ist eine Auszahlung daher nicht möglich. Eine Auszahlung kann und wird nicht erfolgen, da wie Sie wissen, dass ein Verstoß gegen unsere Teilnahmebedingungen vorliegt" (Zitat Check24 Hotel).

Dem objektiven Verfolger der bis hier in dieser Sache geführten Kommunikation drängt sich unwiderruflich der Eindruck auf, dass sie nicht bereit sind, zum eigentlichen Sachverhalt Stellung zu beziehen. Es geht bei ihren sog. Teilnahmebedingungen darum, ob sie Bestandteil des Vermittlungsvertrages sind oder nicht. Ich habe Ihnen mitgeteilt, dass die Teilnahmebedingungen nicht Vertragsbestandteil der Vermittlungsvertrages sind und ich habe hierzu substantiiert vorgetragen.

Ich vermisse in ihren Ausführungen jeglichen Hinweis darauf, wie - und in welcher Form - die Teilnahmebedingungen einen rechtlichen Grund dafür darstellen sollen, die Auszahlung des Cashback zu verweigern. Die Teilnahmebedingungen sind nicht nur nicht Vertragsbestandteil; sie sind - nach Informationen aus ihrem eigenen Hause - nicht einmal als AGB´s anzusehen.

Ich möchte Sie daher nochmals höflichst bitten, dem unvoreingenommenen Mitleser unserer Kommunikation mitzuteilen, wie es Ihnen gelingt, die Verweigerung der Auszahlung mit Bezug auf die Teilnahmebedingungen rechtlich zu begründen.

Hilfreich könnte für Sie eine Orientierung an folgenden Fragestellungen sein:

1.) Wie sind die Teilnahmebedingungen Bestandteil des Vermittlungsvertrages geworden ?

2.) Wann sind die Teilnahmebedingungen Bestandteil des Vermittlungsvertrages geworden ?

3.) Welche rechtliche Bedeutung haben die Teilnahmebedingungen ?

Die Verweigerung der Auszahlung haben Sie mir nun mehrfach zum Ausdruck gebracht. Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir mit einer rechtlich substantiierten Begründung weiterhelfen würden, um ihr Vorgehen gedanklich nachvollziehen zu können. Die bloße Mitteilung "eine Auszahlung kann und wird nicht erfolgen" ist einfach zu wenig für ein Unternehmen, welches den Anspruch erhebt, dass bei ihm der Kunde im Mittelpunkt stehe. Ich bitte Sie hiermit nochmals, sich vertragstreu zu verhalten.

Mit freundlichen Grüßen

9
CHECK24
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