ERINNERUNG: Auftrags Nr. 52000129198/1 / Reklamation

  • Ungelöst
  • 05 Nov 2017
  • #1545
  • 1.505
Anzeige

Von: ****** ******
Gesendet: Mittwoch, 20. September 2017 09:09
An: 'OBI Service'

Sehr geehrte Damen und Herren,
leider bin ich als Kunde mit dem OBI-Markt in Ludwigshafen nicht zu einer Einigung gekommen und bitte Sie, sich dieser Problematik anzunehmen.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung!
Freundliche Grüße
****** ******

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Von: Peter.Saemann
Gesendet: Montag, 7. August 2017 10:30
An: marktl239@obi.de
Betreff: AW: Auftrags Nr. 52000129198/1 / Reklamation / ERINNERUNG

Sehr geehrter Herr Landsmann,
das ist bedauerlich, dass wir uns auf einer gütlichen Lösung nicht einigen können.
Gemäß Ihren Ausführung kann ich nur annehmen, dass Sie den Vorgang nicht verstehen.
Das Thema Nachbesserung ist sowieso ohne Bedeutung, da die Steine nicht verbaut wurden.
Sie können die Ware bei Ihrem Lieferanten reklamieren, da sie diese zurück bekommen haben!
Der Kunde hat lt. BGB u. a. das Recht der Wandelung und Schadensersatz.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Sämann


Von: DE0239 Marktleiter [mailto:marktl239@obi.de]
Gesendet: Samstag, 5. August 2017 12:30
An: Sämann, Peter
Betreff: AW: Auftrags Nr. 52000129198/1 / Reklamation / ERINNERUNG

Sehr geehrter Herr Saemann,
vielen Dank für Ihre Schilderung des Sachverhaltes.
Nach eingehender Prüfung lehnen wir die Reklamation ab.
Wir hätten gerne bei einem Mangel die Ware nachgebessert bzw. die Ware beim Lieferanten bemängelt. Da auch wir daran interessiert sind, dass Sie als Kunde zufrieden sind.
Mit freundlichen Grüßen / Best regards
Iven Landsmann
Marktleiter / Store manager
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Von: Sämann, Peter
Gesendet: Freitag, 14. Juli 2017 16:10
An: DE0239 Marktleiter
Betreff: AW: Auftrags Nr. 52000129198/1 / Reklamation

Sehr geehrter Herr Landsmann,
vielen Dank für Ihre prompte Bearbeitung.
Zunächst möchte ich deutlich machen, dass die Warenannahme durch Frau ****** erfolgte!
Ich möchte dies genauer erläutern und in diesem Zusammenhang auf Ihre Fragen eingehen, um Ihnen den Vorgang und die Zusammenhänge zu verdeutlichen:
1.) Diese Frage sollten Sie direkt Hr. Gashi stellen.
Jedoch hat Frau ****** als Auftraggeberin die Ware, wie erwähnt, entgegen genommen und der Verbraucher hat nicht die Pflicht, die Ware sofort zu prüfen und muss bei Abholung schließlich darauf vertrauen, dass die Ware gemäß dem Angebot und für den entsprechenden Zweck im ordnungsgemäßen Zustand ist. Im Gegenteil: Sie, als gewerblicher Verkäufer und Fachbetrieb, müssen sicherstellen, dass die Ware im ordnungsgemäßen Zustand ist.
Erlauben Sie mir hier noch eine persönliche Bemerkung: Es ist einem privaten Kunden nicht zuzumuten, bei der Abholung im Markt EURO-Paletten aufzureißen und die Ware zu prüfen! Ergänzend möchte ich erwähnen, dass Frau ****** berufstätig ist, selbst auch unter Zeitdruck stand, da sie anschließend sofort zur Arbeit musste. Wir bitten, dies zu berücksichtigen.
2.) Lt. Aussage von Hr. Gashi, der dann vor Ort ( Baustelle Speyer ) war, entsprach die komplette Sendung nicht der entsprechenden Güte/Qualität. Wir ( Frau ****** und ich ) mussten bedauerlicherweise feststellen, dass die Ware nicht einmal den Maßen gemäß dem Angebot entsprach ( teilweise unter 1cm Stärke! ) und hatten daher große Zweifel, dass die Platten den Mindestanforderungen von Terrassensteine hinsichtlich Belastung entsprachen, was durch Herrn Gashi bestätigt wurde. Somit wurde nicht geliefert und es lag hier ein erheblicher Sachmangel vor.
Von der Beschaffenheit her musste man vermuten, dass es sich hierbei um Reste o. ä. handelte und wir uns fragten, woher diese Steine stammen.
3.) Der Käufer hat bei einem Kaufvertrag u. a. das Recht auf Wandelung, wofür wir uns aufgrund der Umstände und Zeitgründen – auch im Hinblick auf Folgeschäden - für diesen Schritt entschieden haben.
Andernfalls hätten wir ( Frau ****** und ich ) wieder keine Leistung erhalten, nachdem schon der erste von Ihnen vermittelte Gartenbauer nicht mal zum vereinbarten Termin an der Baustelle erschien. Wir wären gezwungen gewesen, einen neuen Termin mit der Fa. Garten- und Landschaftsbau Gashi zu vereinbaren, was erneut zu Verzögerungen und Aufwand geführt hätte.
So oder so hatte die Fa. Garten- und Landschaftsbau Gashi einen Aufwand, den sie uns aufgrund o. g. Sachverhalts belastete! Auch wenn wir auf eine Ersatzlieferung ( wie von Ihnen erwähnt ) bestanden hätten, wäre ein entsprechender Aufwand der Fa. Gashi uns belastet worden, den wir ebenfalls von Ihnen eingefordert hätten aufgrund des o. g. Mangels und Sachverhalts.
4.) Ja, wir haben den Kaufpreis der reklamierten Ware wieder von Ihnen erhalten.
Ich hoffe, Ihnen den Sachverhalt deutlich gemacht zu haben und dass hier eine gütliche Einigung gefunden werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Saemann

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05-11-2017 um 23:56 Uhr

Die Beschwerde wurde per E-Mail an OBI weitergeleitet. Mehr erfahren.

Abschließende Betrachtung des Verbrauchers

13-03-2018 um 14:57 Uhr


Problem ungelöst

1 / 10

Kundenservice Note

NEIN

Weiterempfehlung?

Mein Anliegen wurde direkt abgelehnt, nicht kompromissbereit.
Ich habe OBI nochmals kontaktiert, um möglicherweise eine Einigung herbei zu führen.

2
OBI
Zufriedenheitsindex: 31.1/100

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