Markt will keine ordentliche Rechnung ausstellen

  • Ungelöst
  • 13 Jan 2023
  • #457612
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Der Obi Markt im Westen Münchens hat eigene Regeln. Sie schmieren auf Rechnungen rum, so dass das Finanzamt die Rechnung nicht mehr anerkennt. Will man das nicht z.B. bei Rückgabe eines Artikels, dann wird der Artikel nicht zurück genommen. Hinweis, man würde ja sonst zuviel Steuer vom Finanzamt zurück bekommen. Gehört OBI jetzt den Steuerbehörden? Jeder andere Markt erstellt eine Gtuschrift, lässt die auszahlung unterschrieben und die Gutschrift wird zur Rechnung gehängt. So hat das auch buchhalterisch zu laufen. Der Zahlvorgang ist bereits abgeschlossen und durch die abbuchung auf dem Bankkonto auch verbucht. Nachträgliche Änderungen sind dort nicht möglich. Die Gutschrift ist ein 2. Vorgang und muss ebenso in der Buchhaltung getrennt verbucht werden. OBI hat nicht die Aufsichtspflicht, dass der Kunde seine Buchhaltung ordentlich erledigt.
Wieso ich jetzt doch letztlich eine Beschwerde schreibe ist, dass OBI auf Verlangen keine grosse Rechnung für Waren über EUR 250,- ausstellen will, weil der Rechnungsempfänger von uns selbst per Stempel eingetragen wird. OBI vertritt das Recht die Daten des Kunden zu erfahren. Als ich dann die Daten unseres Kunden vorgelegt habe, wollte der Mitarbeiter den ersten bereits verbuchten Kassenbon zurück haben. Dieser gilt aber als Zahlungsnachweis. Die gedruckte Rechnung lediglich als Legitimation weil der Betrag über EUR 250,- liegt. Grosse andere Unternehmen wir IKEA oder Bauhaus machen das so, dass sie den Originalbeleg anheften. OBI hat eigene Regeln und will den Beleg einbehalten. Massregel eines Herrn Schreiner von OBI West, da das Finanzamt das nicht erlaubt. Eine Rückfrage beim Finanzamt hat eher die Frage aufgeworfen, ob OBI auch die Buchhaltung ordentlich führt, da die Belege unterschiedliche Rechnungsnummern aufweisen. Korrekt wäre dem Kassenbeleg die gleiche Rechnungsnummer zu geben wie dem gedruckten Zusatzbeleg. In dem Fall kann kein Betrug vom Kunden gemacht werden, da der Beleg durch die RE-Nr. eindeutig ist und der Betrag auf beiden Belegen ebenfalls der gleiche ist. Wenn es sich jedoch um unterschiedliche RE-Nr. handelt kann der Markt z.B. seine Umsätze schönen und anschliessend bei einer Inventur ausbuchen. Sollte mir weiterhin die ordentliche Rechnung ohne rumgeschmiere und ohne Kassenbeleg verweigert bleiben und sich auf diesem Wege keine Lösung ergeben, werde ich bei den Steuerbehörden eine Betrugsanzeige mit Verdacht auf Steuerhinterziehung anstreben.

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