formell zulässige aber unberechtigte Vertragsstrafe Vorgang-Nr. 47129333

  • 29 Mär 2024
  • #594205
  • 71
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Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,

am 28.03.24 wurde um 17:36 Uhr - unmittelbar nachdem meine Frau und ich auf den Parkraum Langwahn 54 in Eschweiler auffuhren - wurde eine Zahlungsaufforderung Ihres Unternehmens am PKW angebracht. Der Mitarbeiter mit der Nr. 600139 hatte offensichtlich das Einfahren auf dem Gelände beobachtet und ist unmittelbar nach dem ich - und dann meine Frau - den PKW verlassen hatte tätig geworden.
Für Kurzeinkäufe besuchen wir die Ladenlokale am Langwahn häufiger. Allerdings bleibt dann bei Bagatelleinkäufen meist eine Person für die kurze Einkaufzeit im Wagen sitzen.
Es ist nachvollziehbar, dass die Betreiber des Ladenzentrums keine Dauerparker auf der Parkfläche dulden. Aber wir sind keine Dauerparker. Nie. Wir kaufen ein. Dies musste der Mitarbeiter mit der Nr. 600139 auch erkennen.

Zum Vorgang am 28.03.: meiner Frau fiel kurz nachdem ich den PKW Richtung REWE verlassen hatte ein, dass sie noch etwas in der Drogerie Rossmann kaufen musste (Einkaufsbons liegen vor). Sie verließ den PKW ebenfalls kurz und kehrte nach ca. 10 Min. zurück.
Der Beauftragte der Park & Control musst uns als Einkäufer und nicht als Dauerparker eindeutig identifiziert haben. Ob er erfolgsabhängig vergütet wird oder seine Statistik verbessern wollte, wissen wir nicht. Meine Frau hat zwar versäumt, eine Parkscheibe zu hinterlegen, aber das Verhalten des Beauftragten bleibt unverhältnismäßig.
Wir möchten außerdem darauf hinweisen, dass das Hinweisschild an der Zufahrt August-Thyssen-Straße u.E. nicht ausreichend genug auf die geänderte Sanktions-Situation hinweist. Beim Auffahren auf das Gelände (scharfe Links-oder Rechtslenkung) schaut der Fahrer/die Fahrerin nicht auf irgendwelche nicht öffentlichen, langen Schildertexte.
Wir empfehlen den Betreibern des Ladenzentrums eine Verwarnstrategie für alle offensichtlich nur zum Einkauf auffahrenden Kunden.
Nachdem wir die Zahlungsaufforderung verblüfft zur Kenntnis genommen haben, versammelten sich zwei weitere im gleichen Zeitraum betroffene Kunden auf dem Parkplatz und brachten Ihren Unmut zur Kenntnis. Die Dame, die ihren PKW der neben unserem PKW parkte, war sogar noch später als wir auf den Parkplatz aufgefahren. Auch hier hat der Beauftragte (600139) deutlich und absichtlich über den Zweck und das Ziel einer Sanktionierung herausgeschossen.
Da der Meinungsaustausch der Betroffenen über die geänderte Sanktionssituation noch dauerte, haben wir das Gelände dann gegen 18:00 Uhr wieder verlassen. Dies können Sie anhand Ihrer Kameraaufzeichnung sicherlich nachvollziehen. Ein Verstoß gegen die Vorschriften auf dem Langwahngelände wird uns sicherlich nicht mehr unterlaufen. Zu unserem Bedauern müssen wir darauf hinweisen, dass der Einkauf am 28.03. der letzte gewesen sein wird, wenn wir durch die u.E. unfaire Vertragsstrafe belastet werden. Der Ärger über das offensichtlich unverhältnismäßige Vorgehen des Beauftragten (600139) ist schon erheblich.
Bitte prüfen Sie unser Anliegen. Ein Erlass der Vertragsstrafe ist sicherlich auch im Sinne der Betreiber des Ladenzentrums und der dort ansässigen Einzelhändler.

Mit freundlichen Grüßen
Andrea und ****** ******

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29-03-2024 um 11:41 Uhr

Die Beschwerde wurde per E-Mail an Park & Control weitergeleitet. Mehr erfahren.

02-04-2024 um 08:57 Uhr

Die Beschwerde wurde per Brief an Park & Control weitergeleitet. Mehr erfahren.

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