Verstoß gegen § 651 h BGB in V. m. § 651 y BGB (Rückzahlung einer Anzahlung nach Storno d. Veranst.)

  • Ungelöst
  • 15 Jun 2020
  • #69217
  • 492
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1.) Buchung Anfang Januar 2020 einer Pauschalreise ab 16. Mai 2020
2.) Im März/April veröffentlichte das Auswärtige Amt weltweite Reisewarnungen für Reisen bis Ende April/Anfang Mai 2020.
3.) 17. 4. Reisebüro leitet mir eine interne Mail weiter über Möglichkeit der Ausstellung eines "Gutscheines" bei Stornierung. Bedingungen: Reise wieder bei Schauinsland-Reisen buchen UND Reise im selben Reisebüro buchen.
3.) Mit Schreiben vom 17. April an das Reisebüro beantrage ich diesen Reisegutschen.
4.) Das Reisebüro hat bis jetzt NIE auf diesen Antrag reagiert.
5.) 29. April 2020: Verlängerung der weltweiten Reisewarnung des Auswärtigen Amts und Schreiben von mir an Schauinsland-Reisen, dass ich nun - weil wg. Verlängerung der Reisewarnung veränderte Rechtslage- eine Erstattung der Anzahlung wünsche. Das Unternehmen hat meinen elektronisch gestellten Antrag bisher nicht angenommen.
6.) 5. 5. 2020: Unternehmen nimmt meinen Antrag nach 18 Tagen und nachdem sich die Rechtslage geändert hat unter geänderter Semantik (statt von "Gutschein" wird nun von "Guthaben" gesprochen) an und verspricht Ausstellung innerhalb von 14 Tagen.
7.) Nach Klageandrohung wird am 09.06. (also ca 5 Wochen nach der Ankündigung vom 5.5.) ein Guthabencode elektonisch zugesandt.
Das Unternehmen verzögert laufende Auszahlungsverpflichtungen, missachtet m.E. die Bestimmung des BGB § 651 y nach der von der Vorschrift des § 651 h BGB nicht zum Nachteil des Kunden abgewichen werden darf.
Außerdem kann dieses Verhalten möglicherweise als unzulässiges und strafrechtlich bewährtes Einlagengeschäft nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KWG zu qualifizieren sein.

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15-06-2020 um 11:52 Uhr

Die Beschwerde wurde per E-Mail an Schauinsland-Reisen weitergeleitet. Mehr erfahren.

15-06-2020 um 11:52 Uhr

Die Beschwerde wurde per Brief an Schauinsland-Reisen weitergeleitet. Mehr erfahren.

Abschließende Betrachtung des Verbrauchers

19-07-2020 um 23:21 Uhr


Problem ungelöst

1 / 10

Kundenservice Note

NEIN

Weiterempfehlung?

Die Firma kontaktierte mich zwar, aber ohne Bezug auf das Schreiben über reklamation24.de, so dass es wohl eine der Verzögerung dienende Antwort auf ein älteres direkt an schauinsland gerichtete Email war.
Inhaltlich ist die Firma nicht auf meine Argumente eingegangen.
Selbst die Anwendung der Regelungen des Gesetzes zur Linderung der Folgen der Covid-Pandemie im Pauschalreiseverkehr lehnt Schauinsland-Reisen in meinem Fall mutmaßlich ab.

3
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