Rückerstattung des Flugpreises

  • 17 Apr 2020
  • #42834
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Guten Tag

gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung) haben Flugreisende bei Annullierung eines Flugs einen Anspruch nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung auf Erstattung der Flugscheinkosten für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggasts zwecklos geworden ist.
Ich fordere Sie auf, die Beträge in Höhe von 956,30 Euro (Rückflug Südafrika nach Deutschland) und 310 Euro (Inlandsflug Südafrika) bis zum 24.04.2020 zu erstatten. Andernfalls sehe ich mich gezwungen rechtliche Schritte einzuleiten.

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17-04-2020 um 23:19 Uhr

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