Verletzung der Infektionsschutzverordnung Berlin

  • Ungelöst
  • 25 Nov 2020
  • #153062
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Am 24.11.2020 gegen 16 Uhr wollte ich mir in dieser Filiale einkaufen. Ich trage keine Maske und habe ein Attest. Beide Verkäuferinnen verwiesen mich des Ladens. Sie wiesen auf ihre Dienstanweisungen hin und auf ihr angebliches Hausrecht. Ich konnte nicht einkaufen. Dies ist eine Verletzung der Infektionsschutzverordnung Berlin § 4 (4) Nr. 2. Ich wurde diskriminiert und in meinen Rechten verletzt.
Der Inhaber eines Befreiungsattestes ist berechtigt, in gleicher Weise am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen, wie der Träger einer Mund-Nasenbedeckung. Verfassungsrechtlich ist dies abgesichert durch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Das einfache Gesetzesrecht bildet diese Wertung in § 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 8 AGG ab. § 1 AGG - Ziel des Gesetzes Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. § 2 AGG - Anwendungsbereich (1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf: 8. den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum. Das Verbot, die Inhaberin einer Befreiung wegen ihrer Unfähigkeit zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu diskriminieren, gilt auch unter Privatleuten.
Bei Verletzung dieses Diskriminierungsverbots schuldet der Täter nach § 21 Abs. 2 AGG materiellen und immateriellen Schadensersatz. § 21 AGG - Ansprüche (2) Bei einer Verletzung des Benachteiligungsverbots ist der Benachteiligende verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Benachteiligende die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der Benachteiligte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
Insbesondere das Hausrecht stellt keinen legitimen Grund dar, Inhaber von Befreiungen zu diskriminieren.

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20-12-2020 um 12:16 Uhr


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Tchibo hat überhaupt nicht reagiert. Tchibo hat seine eigene Infektionsschutzverordnung gemacht und zwingt diese den Kunden auf. Tchibo verhält sich rechtswidrig. Tchibo nötigt Kunden, § 240 StGB, die von der Maskenpflicht befreit sind. Wer keine Maske aufsetzt, darf Tchibo-Geschäfte nicht betreten. Das ist u.a. ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot behinderter Menschen.

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