Verletzung der Infektionsschutzverordnung Berlin

  • 21 Nov 2020
  • #151161
  • 494
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Am 21.11.2020 gegen 13:40 Uhr (Kassenbon) wurde ich von dem Filialleiter bei denn`s auf-gefordert, mein Attest (Maskenpflicht) vorzuzeigen. Ich teilte ihm mit, daß er nicht berechtigt ist, in ein Attest Einsicht zu nehmen - kein Arzt, keine Schweigepflicht etc. Er berief sich un-zulässiger Weise - das dürfte inzwischen hinreichend bekannt sein - auf seine Dienstanwei-sung und das Hausrecht. Ich habe ihm aus Gründen der Deseskalation mein Attest gezeigt. Ich bitte Sie umgehend dafür zu sorgen, daß sich dergleichen nicht wiederholt. Das Ab-geordnetenhaus von BERLIN hat Auskunft gegeben, wer befugt ist in Atteste Einsicht zu nehmen: nur hoheitlich tätige Personen. Keine Privatperson hat aus Datenschutzgründen das Recht Atteste einzusehen.
https://www.reitschuster.de/wp-content/uploads/2020/09/S18-24638.pdf Drucksache 18 / 24 638 18. Wahlperiode Zitat: Eine Mitteilungsobliegenheit wegen Pflichten aus der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung besteht nur gegenüber h o h e i t l i c h tätigen Personen. Zitat Ende. Ihr Mitarbeiter hätte das Ordnungsamt oder die Polizei rufen müssen, wenn er Zweifel hat. Ich bitte Sie um Mitteilung, daß ich in Zukunft unbelästigt einkaufen gehen kann.

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