Mangelhafte Waren - Nacherfüllungsversuche fehlgeschlagen - schlechter und langwieriger Service

  • Noch offen
  • 22 Mai 2020
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In der Reklamation vom 30.04.2020

trage ich (Kläger) vor, dass trotz des zweiten Nacherfüllungsversuchs vom 30.04.2020 weiterhin Mängel vorliegen, zu welchen die Möbel Online GmbH (Beklagte) mit den Schreiben vom 26.07.2019, 09.12.2019, 12.12.2019, 27.12.2019 und 30.04.2020 (Montagebericht der Kohlhepp Logistik GmbH) informiert wurde.

Es wird festgestellt, dass die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Die Rechtschutzversicherung des Klägers hat den hier bezeichneten Sachverhalt umfangreich geprüft und die weiterführende Beratung durch einen Fachanwalt empfohlen. Dies Beratung wurde wahrgenommen und zwar mit den folgenden Erkenntnissen:

Es ist unrichtig, dass der Kläger für die Bearbeitung der Reklamation Teilenummern aus der Montageanleitung zur Verfügung zu stellen hat. Montageanleitungen liegen dem Kläger nicht vor. Die Beklagte hatte, basierend auf der Rechnung/Auftragsbestätigung vom 13.05.2019 und den vom Kläger regelmäßig zur Verfügung gestellten, sehr umfangreichen Informationen, ausreichend die Möglichkeit, sich ein sehr genaues Bild über Art und Umfang der Mängel und die Möglichkeiten der Behebung zu machen.

Es wird hiermit ausdrücklich bestritten, dass sich die Lieferzeit von Möbeln nach branchenüblichen Lieferzeiten richtet. Lediglich pauschales Bestreiten bzw. pauschalisierte Behauptungen von vermeintlichen branchenüblichen Lieferzeiten erfüllt nicht die Voraussetzungen, die an eine Einspruchsbegründung zu der mit Schreiben vom 26.07.2019 gesetzten Frist zu stellen sind.

Es wird hiermit ausdrücklich bestritten, dass der Beklagtenseite zwei Nacherfüllungsversuche zu gewähren sind. Die Beklagte hat regelmäßig die angemessen gesetzten Fristen zur Nacherfüllung nicht eingehalten.

Schon jetzt lässt der bisherige Schriftverkehr mit der Beklagten, insbesondere die Schreiben vom 11.12.2019 und vom 25.03.2020, daran zweifeln, ob diese überhaupt dazu im Stande ist beziehungsweise es jemals war, sämtliche Pflichten aus dem Kaufvertrag vom 13.05.2019 zu erfüllen. Das Verhalten der Beklagten ist in keiner Weise nachvollziehbar.

Im Übrigen hat die Beklagte bei Ihrem Angebot vom 16.12.2019 auf die Festlegung einer Annahmefrist verzichtet.

Die Beklagte hat den kompletten Kaufpreis vereinnahmt und nur einen Bruchteil der Ware ohne Mängel geliefert. Bei den Nacherfüllungsversuchen am 10.12.2019 und am 30.04.2020 konnte die Beklagte die folgenden Mängel nicht beseitigen beziehungsweise muss festgestellt werden, dass Ersatzlieferungen nicht richtig erfolgt sind:

1. Schranktür links außen
Beschichtung des Rahmens defekt
Beschichtung an der Innenseite defekt

2. Schrank-Element links außen
Rand der Bodenplatte defekt: Material eingedellt

3. Schranktür Nr. 3 von links außen
Glasfront defekt
Textilband am Rahmen löst sich ab

4. Schranktür Nr. 4 von links außen
Tür sitzt auf dem Rahmen des Schubladen-Elements auf und schleift beim Öffnen bzw. Schließen. Innenseite weist Schürfspuren auf.

5. Oberseite des Schubladen-Elements
Holz defekt: Kratzer im Holz

6. Schubladen-Element
Ausrichtung der 1. & 2. Schublade nicht bündig, sondern mit Versatz

Ebenso haben die Kohlhepp Logistik GmbH und das Drittunternehmen MM Express der Beklagten regelmäßig Fotos bereitgestellt.

Forderung:

Bzgl. des Produkts

Nolte Germersheim Concept me Drehtürschränke 7225091: 1.540,87 €

würde der Kläger in Bezug auf die oben aufgeführten Beanstandungen unter 1. bis 4., aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, unter den folgend bestimmten Bedingungen letztmalig die Möglichkeit zur Nacherfüllung bis spätestens 30.06.2020 gestatten.

Schon jetzt wird einer neuerlichen Nacherfüllung klägerseits ausdrücklich nur zugestimmt, wenn die Beklagte sich dazu bereit erklärt, die Kosten für Montage in Höhe von 642,95 EUR gemäß der Rechnung/Auftragsbestätigung vom 13.05.2019 zurückzuerstatten. Die oben aufgeführten Beanstandungen unter 5. und 6. wären im Übrigen damit abgegolten.

Sollte sich die Beklagte auch weiterhin bei der Lösung des Gewährleistungsfalles als unzuverlässig erweisen, so wird der Kläger im nächsten Schritt über die OS-Plattform der Europäischen Kommission (https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home2.show&lng=DE) ein Verfahren für eine Online-Streitbeilegung einleiten.

Willigt die Beklagte in die Teilnahme an einem solchen Verfahren nicht ein, so wird der Kläger alle weiteren Rechtsmittel ausschöpfen.

Die Kosten einer vorgerichtlichen Interessenwahrnehmung durch einen bevollmächtigten Anwalt hätte die Beklagte dann als Schadenersatz zu tragen.

Insbesondere muss die Beklagte auch damit rechnen, dass der Kläger anderweitig Ersatzware besorgen und der Beklagten zusätzlich die Mehrkosten in Rechnung stellen wird.

Zinsen würden in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes geltend gemacht.

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22-05-2020 um 13:08 Uhr

Die Beschwerde wurde per E-Mail an Meinzuhause.de weitergeleitet. Mehr erfahren.

25-05-2020 um 07:09 Uhr


Wir bedauern, dass es zu einer Beanstandung gekommen ist. Ihr Anliegen wurde bereits an die zuständige Abteilung zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet.

09-06-2020 um 09:44 Uhr


Wir bestätigen den Eingang Ihres Schreibens vom 3. Juni 2020. Ihre Angaben werden anwaltlich geprüft. Die Stellungnahme werden Sie sowohl in elektronischer als auch postalischer Form erhalten.

11-06-2020 um 20:11 Uhr


Die Stellungnahme zu Ihrem Schreiben vom 3. Juni 2020 folgt per Einwurfeinschreiben.

Schon jetzt wird Ihrem Vergleichsvorschlag ausdrücklich widersprochen, nach welchem dieser unter anderem an eine Löschung der Bewertung auf dieser Verbraucher-Beschwerde-Plattform gebunden wäre.

Weitere Informationen können Sie dem Antwortschreiben entnehmen.

17-06-2020 um 20:34 Uhr


Wir haben Ihr Antwortschreiben vom 15. Juni 2020 zur Kenntnis genommen und weitere Schritte zur Streitbeilegung eingeleitet.

23-06-2020 um 08:17 Uhr


Wir haben das Schreiben vom 15. Juni 2020 zur Kenntnis genommen.

Es wird festgestellt, dass die von der Gegenseite gesetzte Frist für die Stellungnahme unangemessen ist.

Es wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass der Gegenseite regelmäßig sehr angemessene Fristen für Stellungnahmen gesetzt werden.

Die Bearbeitung des o. g. Schreibens wird in Kürze abgeschlossen. Ein Bescheid wird danach an die Gegenseite übersandt.

23-07-2020 um 21:12 Uhr


Die Klärung des Sachverhalts ist weiterhin ausstehend.

13-12-2020 um 16:50 Uhr


In der Reklamation vom 30.04.2020

nehme ich (Kläger) Bezug auf Ihre E-Mail vom 15.06.2020.

Der Kläger trägt wiederholt vor, dass trotz des zweiten Nacherfüllungsversuchs vom 30.04.2020 weiterhin Mängel vorliegen, zu welchen die Möbel Online GmbH (Beklagte) mit den Schreiben vom 26.07.2019, 09.12.2019, 12.12.2019, 27.12.2019, 30.04.2020 und 10.06.2020 informiert wurde. Der Online-Streitbeilegung über die OS-Plattform der Europäischen Kommission hat die Beklagte nicht zugestimmt.

Es wird festgestellt, dass die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Die Rechtschutzversicherung des Klägers hat den hier bezeichneten Sachverhalt wiederholt geprüft und erneut die weiterführende Beratung durch einen Fachanwalt empfohlen. Die fachlich einwandfreie Beratung wurde bereits wahrgenommen und nun in einem weiteren Schritt zusätzlich die Verbraucherzentrale Hessen eingeschaltet und zwar mit dem folgenden Ergebnis:

Das Vergleichsangebot der Beklagten vom 15.06.2020 wird zurückgewiesen.

Es ist unrichtig, dass der Kläger für die Bearbeitung der Reklamation Teilenummern aus einer Montageanleitung zur Verfügung zu stellen hat. Montageanleitungen liegen dem Kläger bis heute nicht vor. Dies hatte der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 12.12.2019 mitgeteilt. Im Übrigen haben Privatkunden auf solche Informationen laut Auskunft des Herstellers keine Zugriffsmöglichkeit. Die Beklagte hatte, basierend auf der Rechnung/Auftragsbestätigung vom 13.05.2019 und den vom Kläger regelmäßig zur Verfügung gestellten, sehr umfangreichen Informationen, ausreichend die Möglichkeit, sich ein sehr eindeutiges Bild über Art und Umfang der Mängel und die Möglichkeiten der Behebung zu machen. Dies ist der Beklagten zumutbar, wie diese mit Schreiben vom 03.06.2020 bestätigt [„Laut der zur Verfügung gestellten Bilder sind die Beschädigungen der Punkte 1,2,3 und 5 hauptsächlich nicht im sichtbaren Bereich.“].

Die Forderung der Beklagten nach der Nennung von Teilenummern aus einer dem Kläger nicht zur Verfügung gestellten Montageanleitung könnte im Übrigen wie ein bewusstes Verzögern des Nacherfüllungsprozesses aufgefasst werden.

Es wird ausdrücklich bestritten, dass sich die Lieferzeit von Möbeln nach branchenüblichen Lieferzeiten richtet. Im Übrigen sind angeblich branchenübliche Lieferzeiten auch der Verbraucherzentrale Hessen nicht bekannt. Lediglich pauschales Bestreiten bzw. pauschalisierte Behauptungen von vermeintlichen branchenüblichen Lieferzeiten erfüllt nicht die Voraussetzungen, die an eine Einspruchsbegründung zu den vom Kläger bisher gesetzten Fristen zur Nacherfüllung zu stellen sind. Die Beklagte hat regelmäßig die angemessen gesetzten Fristen zur Nacherfüllung nicht eingehalten.

Anhand des bisherigen Schriftverkehrs mit der Beklagten, insbesondere die Schreiben vom 11.12.2019 und vom 25.03.2020, könnte angezweifelt werden, ob diese überhaupt dazu im Stande ist beziehungsweise es jemals war, sämtliche Pflichten aus dem Kaufvertrag vom 13.05.2019 zu erfüllen.

Die Beklagte hat den kompletten Kaufpreis vereinnahmt und nur einen Bruchteil der Ware ohne Mängel geliefert. Bei den Nacherfüllungsversuchen am 10.12.2019 und am 30.04.2020 konnte die Beklagte die Mängel bei der folgenden Ware nicht beseitigen beziehungsweise muss festgestellt werden, dass Ersatzlieferungen nicht richtig erfolgt sind:

- Nolte Germersheim Concept me Drehtürschränke 7225091: 1.540,87 €

Der Kläger ist seiner Mitwirkungspflicht im Rahmen der gesetzlichen Nacherfüllung stets vollumfänglich nachgekommen.

Nach alledem wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Nacherfüllung seit dem 09.12.2019 in Verzug befindet.

Letztmalige Forderung:

- Die Beklagte verpflichtet sich zur Nacherfüllung bis spätestens 13.02.2021.
- Die Beklagte verpflichtet sich zum Austausch aller Türen des o. g. Drehtürschrankes.
- Die Beklagte verpflichtet sich zum Ausgleich der restlichen Mängel zu einer anteiligen Rückerstattung in Höhe von 20 Prozent von dem oben genannten Kaufpreis.
- Die Beklagte bestätigt rechtzeitig vor Anlieferung und Montage die Unversehrtheit der Ersatzteile, anhand einer ordentlich protokollierten Wareneingangskontrolle, gegenüber dem Kläger und zwar in schriftlicher Form. Liegt die schriftliche Bestätigung nicht rechtzeitig vor, so kann der Kläger die Warenannahme verweigern.

Scheitert auch dieser Nacherfüllungsversuch, so muss die Beklagte damit rechnen, dass der Kläger vom Kaufvertrag zurücktreten und die Kosten der vorgerichtlichen Interessenwahrnehmung der Beklagten als Schadenersatz in Rechnung stellen wird. Insbesondere muss die Beklagte auch damit rechnen, dass der Kläger anderweitig Ersatzware besorgen und der Beklagten zusätzlich die Mehrkosten in Rechnung stellen wird.
Zinsen würden in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes geltend gemacht.

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Zufriedenheitsindex: n.d.

„n.d.“ (nicht definiert) bedeutet dass das Unternehmen nicht genügend Bewertungen erhalten hat, damit ein Zufriedenheitsindex errechnet werden kann.

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